UNSERE ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Soweit von Ihnen Ware aus unserem Katalog oder auf der Grundlage unseres Kataloges bestellt wird, gelten die nachstehenden Bestellbedingungen.
Sämtliche früher erschienenen Preislisten, Verkaufsbedingungen und Kataloge einschließlich hierin befindlicher Abbildungen, Beschreibungen, Produktnamen und Marken verlieren mit Erscheinen dieses Kataloges ihre Gültigkeit.
 

Lieferung und Preise

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager Hamburg, die Versandkosten betragen i.d.R. 6,10 EUR per Karton. Bitte erfragen Sie die Versandkosten für Privatzustellung oder Insel - Lieferungen.
  2. Ab einem Auftragswert von netto EUR 350,00 erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands „frei Haus“, ausgenommen sind Bestellungen von Aroma,  Zubehör und Aktionstees, sowie gekennzeichneten Teesorten.
  3. Sämtliche Angaben in diesem Katalog sind freibleibend.
  4. Die im Zubehörteil genannten Maße und Gewichte sind Circa-Angaben. Sie sind nicht verbindlich.
  5. Die Mindestabnahmemenge bei Tee dieser Preisliste beträgt jeweils 50 Gramm pro Sorte.

Der Verpackungsaufschlag (inkl. Teetüte / Etikett) beträgt:

Teetüte, 50g     = 6,10 EURO/KG

Teetüte, 100g  = 3,90 EURO/KG

Teetüte, 250g  = 3,20 EURO/KG

Teetüte, 500g  = 3,00 EURO/KG

 

  1. Die Preise verstehen sich per Kilogramm, wenn nicht anders genannt, ab Lager Hamburg, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in der am Tage der Rechnungsstellung jeweils gesetzlich geltenden Höhe.
  2. Bei unserer Ware handelt es sich um Naturprodukte, deren Gewicht sich aufgrund äußerer Umwelteinflüsse, z.B. Feuchtigkeit, während des Transports verändern kann. Für die von uns bei Vertragsschluss berechnete Gewichtsangabe ist das am Lager festgestellte Gewicht maßgeblich. Bei einer danach eintretenden Abweichung von bis zu 5% nach oben oder unten sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen.

 

Zahlung:

  1. Bei Erstbestellung erfolgt die Lieferung ausschließlich gegen Vorauskasse.
  2. Netto Kasse 30 Tage nach Rechnungsdatum oder innerhalb von 14 Tagen, abzüglich 2%Skonto. Bei Bankeinzug innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 3% Skonto
  3. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Käufer oder von entsprechenden Sicherheiten abhängig machen.
  5. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen anerkannter, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt (siehe auch Mängelhaftung).

Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.
  2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Dritte auf die uns gehörende Ware zugreifen (z. B. Pfändungen). Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf unsere an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.   
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Sachen zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Die entstehenden Sachen gelten als Vorbehaltsware.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Die genannten Pflichten gelten entsprechend. Der Käufer bleibt zur Einziehung dieser Forderungen neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

Lieferzeit

  1. Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Lieferzeit zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferzeiten auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit in einem angemessenen Umfang; dies gilt nicht, wenn wir das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu vertreten haben.       
  2. Die Lieferzeit verlängert sich bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger bei uns oder einem unserer (Unter-) Lieferanten eintretender unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Umstände, etwa Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Störung der Verkehrswege, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Lieferverzögerungen aufgrund der vorgenannten Umstände haben wir dem Käufer umgehend mitzuteilen. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als einen Monat andauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Umständen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.       
  3. Wir sind zu Teillieferungen und Lieferungen vor der von uns genannten Lieferzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist und können von uns in Rechnung gestellt werden. Dies ist der Fall, wenn Teillieferungen für den Käufer verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist .
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine vorherige Mahnung durch den Käufer erforderlich.

Mängelhaftung

  1.  Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2.  Wir stehen dafür ein, dass unsere Ware den anwendbaren europäischen Vorschriften entspricht, sofern uns mitgeteilt wurde, dass sie für den europäischen Markt bestimmt ist. Anderenfalls gilt die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit.
  3. Mängelansprüche des Käufers setzten voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen hat der Käufer uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Rügen, die gegenüber Handelsvertretern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine formgerechten Rügen dar.
  1. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung nach Entdeckung eines Mangels weiterverarbeitet und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
  2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer angemessen Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Käufer berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen.

Haftung

  1. Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen gesetzlichen Haftungsmaßstabs nur für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Insbesondere haften wir in diesem Falle nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen arglisten Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Garantie (§ 443 BGB).
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen im Falle einer direkten Inanspruchnahme durch den Käufer. 
     

 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware übernehmen.
  2. Ist der Käufer Kaufmann oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den abgeschlossenen Kaufverträgen Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien unterliegen – auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen – ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Pflichten nach dem VerpackG  ( Verpackungsgesetz vom 05. Juli 2017) bei Lohnauftrag

1. Nachfolgende Bestimmungen gelten für das Abpacken , Etikettieren und Ausliefern von Ware in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG im Auftrag des Auftraggebers. Sie sind Bestandteil der AGB des Auftragnehmers und werden spätestens mit der Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Dem widersprechende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

2. Der Auftragnehmer akzeptiert nur solche Aufträge, bei denen die Kennzeichnung ausschließlich unter dem Namen und/oder der Marke des Auftraggebers erfolgt. Eine auftragsgemäße Auslieferung an Dritte gilt als Auslieferung an den Auftraggeber. Allein der Auftraggeber ist Hersteller und Inverkehrbringer im Sinne des § 3 Abs. 9 VerpackG.

3. Dem Auftraggeber obliegt die Erfüllung der im VerpackG für systembeteiligungspflichtige Verpackungen vorgesehenen Pflichten ( insbesondere: Systembeteiligung (§7), Beteiligung an einer Branchenlösung (§8), Registrierung (§9), Datenmeldung bei der Zentralen Stelle (§10), Abgabe der Vollständigkeitserklärung (§ 11) und alle sonstigen für ihn im VerpackG vorgesehene Pflichten.

4. Soweit der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verletzung von Pflichten des Auftraggebers in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn der Auftraggeber von jedweder Haftung frei.

5. Soweit im Einzelfall, auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung , Pflichten des Auftraggebers aus dem VerpackG vom Auftragnehmer übernommen werden, so handelt dieser als     „ Beauftragter Dritter“ im Sinne des § 33 VerpackG . Eigene Pflichten aus dem VerpackG werden hierdurch nicht begründet. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Pflichten aus §§ 9 und 10 VerpackG nicht übertragbar sind.

6. Soweit der Auftragnehmer als Beauftragter Dritter tätig wird, hat er gegenüber dem Auftraggeber lediglich die in eigener Angelegenheit übliche Sorgfalt obwalten zu lassen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung übernommener Pflichten entstehenden Kosten, Aufwendungen und Auslagen , einschließlich des administrativen Aufwands und der Kosten der Aufbringung von Kennzeichnungen flächendeckender Systeme, vollen Umfangs zu erstatten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte frei.